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Kaputte Pool-Fliesen kann Reisemangel sein

Eine Verletzung an scharfkantigen Fliesen im Hotel-Swimmingpool kann eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen. Das gilt zumindest dann, wenn auf Grund der Verletzung von einer Beeinträchtigung des restlichen Urlaubs auszugehen ist. Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Im verhandelten Fall des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 22b C40/01) hatte sich der Kläger durch eine Fliesenscherbe am Poolboden eine blutende Schnittwunde zugezogen und konnte dafür auch einen Zeugen benennen. Der Zustand des Pools sei als Mangel zu werten, der für die Restdauer des Urlaubs eine zehnprozentige Reisepreisminderung gerechtfertigt erscheinen lasse, so die Richter. Die Schmerzensgeld-Forderung des Klägers gegen den Reiseveranstalter wurde dagegen zurückgewiesen, da das Unternehmen keine Überwachungs- und Überprüfungspflichten verletzt hatte: Die Prüfung von Kacheln im Hotelpool gehöre nicht dazu, so das Gericht.

 

 

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