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reiserecht
rechtsanwälte
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Reiserecht,
alles zum Thema Reiserecht. Um
Ansprüche gegen Reiseveranstalter geltend machen
zu können, muss ein Reisemangel oder mehrere
Reisemängel vorliegen. Im BGB regelt dies § 651c
Absatz 1. “Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise
so zu erbringen, dass sie die zugesicherten
Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben
oder mindern.”
- Wann
liegt ein Reisemangel vor ?
Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn Sie am
Urlaubsort nicht das vorfinden, was Sie üblicherweise
aufgrund der Angaben im Katalog erwarten konnten.
Hierbei geltend für ein 5-Sterne-Hotel natürlich
andere Maßstäbe als für eine Billigreise. Zu
beachten ist hierbei jedoch immer, dass die Angaben
im Katalog geschönt dargestellt werden dürfen.
- Was
ist bei einem Mangel zu tun ?
Wenn am Urlaubsort Mängel auftauchen, wenden Sie
sich unverzüglich an die örtliche
Reiseleitung. Es reicht nicht, erst nach dem Urlaub
etwas zu unternehmen ! Oft lassen sich Mängel nämlich
direkt vor Ort beseitigen.
Warten Sie nicht, bis der Reiseleiter wieder seine
Sprechstunde in ihrem Hotel abhält, versuchen Sie
ihn telefonisch zu erreichen. In den meisten Hotels
finden sich Informationsordner oder -tafeln ihres
Reiseveranstalters. Dort steht in der Regel die
Anschrift und Telefonnummer Ihres Reiseleiters.
Achtung: Beschwerden beim Hotel sind rechtlich
irrelevant !
- Wie
zeige ich den Mangel richtig an ?
Die Mängelanzeige kann grundsätzlich formlos
erfolgen. Es ist aber aus Beweissicherungsgründen
ratsam, ein schriftliches Mängelprotokoll zu
erstellen, welches die zu erhebenden Mängelrügen
im einzelnen darstellt. Auf ein Mangelprotokoll
haben Sie aber keinen gesetzlichen Anspruch. Es ist
zu empfehlen, die Mängel schriftlich anzuzeigen
(Kopie anfertigen), oder aber die Mängelrüge in
Gegenwart von Zeugen darzutun. Der Zeuge sollte nach
Möglichkeit nicht der Ehegatte oder Mitreisende,
sondern ein andere Hotelgast sein. Lassen Sie sich
die Abgabe des Mängelprotokolls bestätigen.
Ferner müssen Sie dem Reiseveranstalter eine
angemessene Frist setzen, in der dieser die Möglichkeit
hat, die von Ihnen aufgeführten Mängel zu
beseitigen.
Sollte der Mangel die fehlende Reiseleitung vor Ort
sein, so schreiben Sie am Besten den
Reiseveranstalter in Deutschland, am Besten per
Telefax, an.
Die Mängelanzeige ist nur dann ausnahmsweise nicht
notwendig, wenn eine Reiseleitung fehlt, die Abhilfe
unmöglich ist, der Veranstalter vor oder nach
Reisebeginn den Mangel kennt oder die
Mangelsituation z. B. wegen falscher
Objektbeschreibung im Katalog selbst herbeigeführt
hat.
Achtung: Wenn Sie nicht vor Ort Abhilfe unter
Fristsetzung verlangen, kann es sein, dass Sie in
Deutschland dann keine Rechte auf Minderung oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen können.
- Wie
sichere ich Beweise ?
Sollten Sie nach Reiseende Ihre Ansprüche
gerichtlich geltend machen müssen, so ist es
wichtig, dass sie dem Gericht substantiiert
vortragen können, worin die Mängel genau
bestanden. Aus diesem Grund ist es ratsam, wenn möglich,
Fotos oder Videoaufnahmen zu fertigen. Schreiben Sie
sich ferner die Adressen von Zeugen auf, die den
Mangel ebenso mitbekommen haben, wie Sie. Unter Umständen
bestätigt Ihnen auch der Reiseleiter vor Ort den
Mangel schriftlich.
- Fristen
Wenn Sie wieder zu Hause sind, gilt es wichtige
Fristen einzuhalten, um die Ansprüche zu wahren. Ansprüche
gegenüber dem Reiseveranstalter müssen Sie binnen
eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
angemeldet haben. Versäumen Sie diese Frist, so
haben Sie keine Ansprüche mehr. Beschreiben Sie den
Mangel genau und machen deutlich, dass Sie eine
Minderung oder Schadensersatz begehren. Die Summe
brauchen Sie nicht zu beziffern. Senden Sie das
Schreiben am Besten mit einem Einschreiben per Rückschein
an den Reiseveranstalter. Ideal wäre es auch eine
dritte Person las Zeugen benennen zu können, die
bezeugen kann, dass Sie das Anspruchsschreiben
eingetütet und auch zur Post gebracht haben. Nur so
können Sie beweisen, dass der Reiseveranstalter das
Anspruchsschreiben erhalten hat. Wenn der
Reiseveranstalter nicht zahlt, müssen Sie binnen 2
Jahren nach dem ordnungsgemäßen Ende der Reise
entweder eine Klage oder einen Mahnbescheid beim
zuständigen Gericht einreichen, sonst sind Ihre
Ansprüche verjährt. Nicht berechnet wird hierbei
die Frist, von der Anmeldung des Anpruches beim
Reiseveranstalter bis zur schriftlichen Zurückweisung.
Da es noch zu anderen Fristverschiebungen kommen
kann, sollten Sie entweder rechtzeitig einen Anwalt
aufsuchen bzw. die Klage vorsichtshalber eher
einreichen.
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