Vergisst ein Urlauber einen Teil
seines Handgepäcks im Bus vom Flughafen zum Hotel, ist im Verlustfall nicht der
Reiseveranstalter haftbar zu machen. Entsprechend können weder eine
Reisepreisminderung noch ein Schadensersatz geltend gemacht werden, entschied
das Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 2524/01 (21)). Das berichtet die
Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Bei dem verhandelten Fall hatte
die Frau des Klägers nach der Rückkehr von einer Rundreise im Bus vom
Flughafen zum Hotel einen Rucksack vergessen. Dieser ging daraufhin verloren.
Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz in Höhe
von 50 Prozent der Anschaffungskosten der verloren gegangenen Gegenstände. Die
Richter lehnten die Klage als ungegründet ab. Der Reisende sei verpflichtet
gewesen, auf sein Handgepäck selbst zu achten. Es im Bus zu vergessen, sei als
grobes Eigenverschulden zu werten.