300 Meter Entfernung sind
keine «Strandlage» mehr
Frankfurt/Main - Bei einer
Entfernung von 300 Metern zwischen Hotel und Strand kann nicht mehr von einer «Strandlage»
des Hauses gesprochen werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bad
Homburg (Az.: 2 C 1902/01-15) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in
Frankfurt in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
Im konkreten Fall ging es um
einen Urlaub auf Kuba, bei dem der Kläger ein Hotel in Strandlage nach dem «Fortuna»-Prinzip
gebucht hatte. Dabei ist es bei der Abreise noch unklar, in welchem Hotel der
Gast untergebracht wird. Vor Ort wurde ihm eine Hotelanlage zugewiesen, die 300
Meter vom Strand entfernt war. Außerdem musste auf dem Weg zum Wasser
mindestens eine Straße überquert werden.
Damit seien die Bedingungen für
eine Strandlage nicht erfüllt gewesen, so das Gericht. Der Kläger und seine
Begleiter hatten daher ein Recht darauf, auf Kosten des Reiseveranstalters in
ein anderes Hotel umzuziehen. Entscheidet sich der Veranstalter für ein
teureres Hotel, kann er den Aufpreis nicht dem betroffenen Urlauber in Rechnung
stellen, so die Richter.
Quelle ReiseRecht